Praxisgebühr

Info zur Praxisgebühr der gesetzlichen Krankenkassen

  • Ab dem 01.01.2004 muss jeder bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder beim Sozialamt Versicherte bei jeder ersten Inanspruchnahme eines Arztes oder Psychotherapeuten pro Quartal eine Praxisgebühr von 10€ zahlen.
  • Wenn Sie keine weitere Praxisgebühr in einem Quartal bezahlen wollen, benötigen Sie für jede weitere Behandlung in einer anderen Praxis eine Überweisung für diesen Arzt. Ohne Überweisung müssen Sie bei jedem Arzt oder Psychotherapeuten neu die Praxisgebühr von 10 € bezahlen.
  • Sie erhalten für die Praxisgebühr eine kostenlose Quittung.
  • Sie brauchen keine Praxisgebühr oder Rezeptgebühren bezahlen, wenn Sie eine für das aktuelle Jahr ausgestellte Befreiungsbescheinigung von Ihrer Krankenkasse vorweisen. Sie sind berechtigt, eine Befreiungsbescheinigung zu erhalten, wenn Sie nachweisen können, dass die Belastungsgrenze der Zuzahlungen (Gebühr für Praxis, Rezepte und Krankenhausaufenthalte etc.) 2% des jährlichen Bruttoeinkommens und bei chronisch Kranken 1% überschritten wird. Dies ist erst im nachhinein überprüfbar.
  • D.h. bei einer laufenden Psychotherapie müssen Sie pro Jahr die Praxisgebühr von insgesamt 40€ zahlen. Mithilfe der gesammelten Quittungen können Sie am Ende des Jahres einen Antrag auf Rückerstattung der Ihre Belastungsgrenze der Zuzahlungen übersteigenden Beträge bei Ihrer Kasse stellen.
  • Sie haben ab dem 01.01.04 das Recht, auf Wunsch eine Quittung über die durchgeführte Behandlung pro Behandlung oder pro Quartal zu einem Entgelt von 1€ plus Versandkosten zu erhalten.
  • Weitere Informationen können Sie bei der Kassenärztlichen Vereinigung unter  www.kvhh.de nachlesen.
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